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OLG Schleswig, 27.11.2009 - 12 UF 47/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Erteilung einer Rechtnachfolgeklausel zu Gunsten unterhaltsberechtigter Kinder aufgrund der Rückübertragung eines Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse gem. § 7 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UVG § 7; ZPO § 645; ZPO § 727
Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu Gunsten unterhaltsberechtigter Kinder für einen Unterhaltstitel zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse aufgrund einer Rückübertragungsvereinbarung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Husum, 18.08.2008 - 22 FH 12/08
- OLG Schleswig, 27.11.2009 - 12 UF 47/09
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 1592
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Schleswig, 24.01.2008 - 13 WF 202/07
Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln der Unterhaltsvorschusskasse
Auszug aus OLG Schleswig, 27.11.2009 - 12 UF 47/09
Unterhaltsberechtigten Kindern ist bei noch laufender Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschusskasse dann nach § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für den von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltspflichtigen erwirkten Unterhaltstitel zu erteilen, wenn die Unterhaltsansprüche gemäß § 7 Abs. 4 UVG zur gerichtlichen Geltendmachung wieder auf die Betroffenen rückübertragen und abgetreten sind (Abgrenzung zu OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092 f.).Die Entscheidung des 4. Senates des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 24.01.2008 (FamRZ 2008, 1092 -1093) steht dem nicht entgegen.
- OLG Brandenburg, 29.11.2005 - 10 WF 279/05
Vollstreckbare Ausfertigung für ursprünglichen Gläubiger, der durch Rückabtretung …
Auszug aus OLG Schleswig, 27.11.2009 - 12 UF 47/09
Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 Abs. 1 ZPO ist nicht nur der neue Gläubiger einer Forderung nach Abtretung, sondern auch der ursprüngliche Gläubiger, der die Forderung nach einer Abtretung oder einem Forderungsübergang kraft Gesetzes später durch Rückabtretung wieder erlangt hat (…siehe Zöller-Stöber, ZPO , 28. Aufl, § 727 Rn.6; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 62 ).
- AG Essen, 08.08.2022 - 120 M 349/22 Rechtsnachfolgerin ist nämlich auch die ursprüngliche, im Titel genannte Gläubigerin, die die Forderung abgetreten, aber durch Rückabtretung wiedererlangt hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2005 - 10 WF 279/05; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2009 - 12 UF 47/09; Zöller-Stöber ZPO § 727 Rn6).